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Der Bundesrat hat am 26.03.2021 der vom Bundestag am 05.03.2021 beschlossenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt.

Das Gesetz wird am 01.01.2023 in Kraft treten.

Der Mensch im Mittelpunkt

Beim Vormundschaftsrecht soll künftig die zu betreuende Person im Mittelpunkt stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds tritt mehr in den Vordergrund. Rechte der Pflegepersonen werden gestärkt und die Vergütung der Vormundschaftsvereine wir eingeführt.

Das Betreuungsrecht

Die Selbstbestimmung der Betreuten wird gestärkt. Die Wünsche des Betreuten sind der zentrale Maßstab. Die betroffenen Personen sollen über sämtliche Stadien des Betreuungsverfahrens besser infomiert und involviert werden.

Betreuungsvereine werden gestärkt

Die Reform enthält eine Neuregelung zur Anerkennung, der Aufgaben und finanzieller Ausstattung der Betreuungsvereine. Die Begleitung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern wird gestärkt und eine öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen wird sichergestellt.

Eheleute können sich befristet vertreten

Bisher wird eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung benötigt. Mit der Neuregelung sollen Ehegatten sich befristet auf 6 Monate im Rahmen der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusslosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage ist.

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